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Strafbefreiende Selbstanzeige

Sie können nachts nicht mehr schlafen, weil im Ausland ertragbringende Depots vorhanden sind, von denen der Fiskus bis dato noch nichts weiß? Bei der Erstellung Ihrer Einkommensteuererklärung waren Sie nicht immer ganz ehrlich, z. B. wurde es versäumt, Mieteinnahmen zu deklarieren? Eine Betriebsprüfung könnte sich zu strafrechtlichen Dimensionen ausweiten? Waren Sie Teilnehmer eines Umsatzsteuerkarussells? Haben Sie „Scheinrechnungen“ in Umlauf gebracht?

Nicht erst durch die mediale Berichterstattung in den letzten Jahren (z. B. die Fälle Zumwinkel – Deutsche Post oder Hoenes – FC Bayern München e. V.) hat das Rechtsinstitut der strafbefreienden Selbstanzeige in der breiten Bevölkerung große Anteilnahme erfahren. Damit soll eine „goldene Brücke“ von der Steuerstraftat zur vollständigen Straffreiheit eröffnet werden. Im Ergebnis wird also diejenige Person nicht bestraft, die eine solche Selbstanzeige erstattet, obwohl eine (grundsätzlich strafbare) Steuerhinterziehung begangen wurde. Der Fiskus ist bereit, diesen Preis zu zahlen, um sich ein möglichst hohes Steueraufkommen zu sichern. Gerne helfe ich Ihnen dabei (zunächst auch in absolut anonymisierter Form) Ihr gutes Recht der Strafbefreiung durchzusetzten.

Was bedeutet „Selbstanzeige“?

Hinter einer Selbstanzeige verbirgt sich weder ein Schreiben mit der Überschrift „Selbstanzeige“, noch ein bestimmtes Form- oder Anzeigenblatt des Finanzamts. Als Selbstanzeige gewertet wird jede Art von Berichtigungserklärung betreffend vergangene Steuerjahre gegenüber den Finanzbehörden. Berichtigt werden müssen dabei alle in der Vergangenheit verschwiegenen steuerpflichtigen Einkünfte. Sogenannte Teilselbstanzeigen, welche nur einen Teil der hinterzogenen Einkünfte enthalten (z. B. nur die Kapitaleinkünfte aus einem Konto in der Schweiz, nicht aber jene aus dem Konto in Luxemburg), entfalten keine strafbefreiende Wirkung.

Wann erlangen Steuerpflichtige mit der Selbstanzeige Straffreiheit?

Die Abgabe berichtigter Steuererklärungen bedingt notwendigerweise die Offenlegung aller bislang verschwiegenen Einkünfte. Damit erhält das Finanzamt von der Steuerstraftat Kenntnis und wird seinerseits die Bußgeld- und Strafsachenstelle in Kenntnis setzen. Diese prüft, ob durch die Nacherklärungen eine Selbstanzeige wirksam erstattet worden ist. Nur wenn dies der Fall ist, kommt es nicht zur Einleitung eines Steuerstrafverfahrens! Sprechen Sie mich daher unbedingt vor der Erstattung einer Selbstanzeige an. Ich prüfe für Sie, ob die notwendigen Voraussetzungen für die Erlangung einer Straffreiheit durch Selbstanzeige für Sie gegeben sind, d. h. ob Ausschließungsgründe vorliegen.

Ausschluss bewusster Teilselbstanzeigen von der Straffreiheit

Voraussetzung für eine wirksame Selbstanzeige ist, dass alle bisher verschwiegenen Einkünfte nacherklärt werden. Nach geltendem Recht entfaltet eine Selbstanzeige dann keine strafbefreiende Wirkung, wenn sie ihrerseits unvollständige oder unrichtige Angaben enthält und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste. Zudem ist der Mindestnacherklärungszeitraum von 10 Jahren zu beachten, auch wenn nicht in allen 10 Jahren Kapitaleinkünfte nachzuerklären sind. Der Vollständigkeitsgrundsatz sowie der 10-jährige Nacherklärungszeitraum mit dem Erfordernis der entsprechenden Materialbereitstellung (viele Banken habe eine kürzere gesetzliche Aufbewahrungsfrist als 10 Jahre) macht die Abgabe einer Selbstanzeige für Sie schwierig. Wollen Sie z. B. Einkünfte aus einem Konto in der Schweiz nacherklären, müssen Sie von Ihrer Bank Ertragssaufstellungen, Depotauszüge und weitere Nachweise der letzten 10 Jahre sowie sämtliche anderen verschwiegenen Einkünfte einbeziehen, für die ebenfalls der Mindesterklärungszeitraum gilt. Weiterhin dürfen Sie ggf. schwarz vereinnahmte Mieteinkünfte und weitere Steuerschummeleien nicht vergessen. Von einem Alleingang bei der Abgabe einer Selbstanzeige rate ich daher ab!

Handlungsempfehlung für bereits erstattete und unvollständige Selbstanzeigen

Haben Sie bereits selbst Nacherklärungen vorgenommen und sind nachträglich weitere nicht erklärte Einkünfte ans Tageslicht geraten, sollten Sie unbedingt mit uns sprechen. Denn die von Ihnen selbst vorgenommenen partiellen Nacherklärungen (Teilselbstanzeigen) entfalten unter Umständen – auch nachträglich – keine strafbefreiende Wirkung, wenn die Unvollständigkeit von der Finanzverwaltung entdeckt wird. Achten Sie auf steuerpflichtige Schenkungen.

Im Rahmen des neuen, langen Mindesterklärungszeitraums trifft man oft auf Kontoübertragungen innerhalb der Familienmitglieder und zwischen Angehörigen. Diese sind mit der Selbstanzeige als Schenkungen anzuzeigen und es ist Schenkungsteuer nachzuentrichten.

Was Sie noch beachten müssen

Für die Erstattung einer Selbstanzeige ist wie erwähnt der obligatorische Nacherklärungszeitraum von 10 Kalenderjahren zu beachten. Dieser Nacherklärungszeitraum stellt allerdings nur den gesetzlichen Mindestselbstanzeigezeitraum dar und ist Voraussetzung für die strafbefreiende Wirkung. Steuern nachfordern kann das Finanzamt auch darüber hinaus. Die parallel zum Nacherklärungszeitraum zu bestimmende Festsetzungsverjährung im Besteuerungsverfahren beträgt oft 11 und mehr Jahre.
Ich berechne Ihnen gerne den maßgeblichen Nacherklärungs- bzw. den Steuerfestsetzungszeitraum. Diesen ersten Schritt sollten Sie unbedingt wahrnehmen. Denn Sie sollten vor Abgabe einer Selbstanzeige klären, ob Sie über den gesamten 10 Jahres-Zeitraum (verlässliche) Informationen besorgen können, um dem Vollständigkeitsgrundsatz nachzukommen und die nachzuversteuernden Einkünfte lückenlos ermitteln zu können. Als Selbstanzeigeerstatter tragen Sie stets das Risiko der mangelnden Materialbereitstellung.
Ab einem Steuerhinterziehungsbetrag von 25.000 EUR müssen Sie außerdem einen Strafzuschlag zahlen. Der Zuschlagsatz beträgt 10 % der hinterzogenen Steuern. Durch Zahlung des Zuschlags „erkaufen“ Sie sich sozusagen die Straffreiheit. Zwar wird der Strafzuschlag nur für den steuerstrafrechtlich nicht verjährten Zeitraum (in der Regel 5 Jahre) fällig. Es kann für Sie allerdings trotzdem teuer werden. Sprechen Sie mit mir/uns, wenn Sie in einem strafbewährten Veranlagungszeitraum die Betragsgrenze von 25.000 EUR voraussichtlich erreichen oder überschreiten. Ich prüfe/Wir prüfen gerne, ob sich die Höhe der Steuernachzahlungen ggf. durch Verlustvor- oder rückträge mindern lässt. In jedem Fall berechne ich Ihnen den voraussichtlich fälligen Strafzuschlag.
Sofern Sie Gewerbetreibender oder selbstständig Tätiger sind, müssen Sie darüber hinaus einen weiteren Ausschlusstatbestand beachten: den der Steuernachschau. Lesen Sie hierzu meine/unsere Hinweise weiter unten. Weiterhin beachten müssen Sie eine erweiterte neue Anlaufhemmung bei Kapitalerträge aus bestimmten Ländern. Danach beginnt die steuerrelevante Verjährungsfrist – also jene Frist, innerhalb dieser Ihr Finanzamt Steuern nachfordern kann – frühestens mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem diese Kapitalerträge der Finanzbehörde durch Erklärung des Steuerpflichtigen oder in sonstiger Weise bekannt geworden sind. Die Nacherklärungspflicht kann sich hier unter Umständen weit über den 10-jährigen Erklärungszeitraum hinaus erstrecken. Bitte teilen Sie mir daher vor Selbstanzeigeerstattung mit, in welchen Ländern und bei welchen Banken Sie Auslandsvermögen unterhalten haben, aus denen Kapitaleinkünfte nachzuerklären sind.

Wann Sie noch vor Beginn des automatischen Informationsaustausches eine Selbstanzeige erstatten können

Betriebsprüfung angekündigt und Erscheinen eines Amtsträgers

Auf diese beiden Ausschlusstatbestände möchte ich/möchten wir Sie besonders hinweisen, da sie nach meiner/unserer Erfahrung bei Gewerbetreibenden und Selbstständigen relativ häufig anzutreffen sind. Die Abgabe einer Selbstanzeige mit strafbefreiender Wirkung ist bereits ab Bekanntgabe der Prüfungsanordnung im Hinblick auf eine bevorstehende Betriebsprüfung nicht mehr möglich. Dies gilt für alle Steuern und Sachverhalte, die Gegenstand der Betriebsprüfung sind.
Der Ausschlusstatbestand der Bekanntgabe der Prüfungsanordnung geht dem Ausschlusstatbestand „Erscheinen eines Amtsträgers“ zeitlich vor. Amtsträger im Sinne dieser Vorschrift ist übrigens nicht nur der Außenprüfer, sondern jede Person, die nach deutschem Recht Beamter oder Richter ist. Es ist daher wichtig, dass Sie mir/uns ggf. mitteilen, ob und wer bei Ihnen von der Finanzbehörde oder einer anderen Behörde bereits erschienen ist.
Erscheinen eines Amtsträgers zur Steuernachschau
Dieser Ausschlusstatbestand betrifft Sie als Selbstständiger oder Gewerbetreibender. Danach sind Sie an der Erstattung einer Selbstanzeige gehindert, allerdings nur begrenzt auf die Zeit, in der Sie ein Amtsträger der Finanzbehörde zu einer Umsatzsteuer- bzw. Lohnsteuer-Nachschau oder einer Nachschau nach anderen steuerrechtlichen Vorschriften besucht. Sprechen Sie mit mir/uns, wenn Sie kürzlich eine Steuernachschau hatten. Beachten Sie bitte, dass Finanzbeamte zu einer solchen Steuernachschau regelmäßig ohne vorherige Ankündigung erscheinen. Dieser neue Sperrwirkungstatbestand kann bei Ihnen also jederzeit und unverhofft eintreten.

Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens

Wurde gegen Sie die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben, können Sie in der Regel keine strafbefreiende Selbstanzeige mehr erstatten. Dies gilt zumindest für die Tat, für die das Straf- oder Bußgeldverfahren bekannt gegeben worden ist. Die Tat definiert sich aus der Steuerart und dem Besteuerungszeitraum. Darüber hinausgehende Taten können in der Regel noch legalisiert werden. Teilen Sie mir/uns daher unbedingt mit, wenn Sie Post vom Finanzamt bekommen haben bzw. lassen Sie es gar nicht so weit kommen. Bei entsprechender Beratung und Optimierung ist nicht, wie vielfach angenommen, die Hälfte des Vermögens durch Steuernachzahlung und Zinsen weg. In der Regel beschränkt sich die Steuernachzahlung auf 20–30 %. Lassen Sie sich von mir/uns beraten.

Tat ist bereits entdeckt

Die Selbstanzeige führt schließlich auch dann nicht zur Straffreiheit, wenn vor der Berichtigung die Tat ganz oder z. T. bereits entdeckt war und der Täter dies wusste, oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste. Dies bedeutet für Sie, dass Sie sich zu einer Selbstanzeige entschließen müssen, bevor durch Abgleich neuer Kenntnisse mit den von Ihnen abgegebenen Steuererklärungen die Tat als entdeckt gilt. Die Kenntniserlangung von der Steuerquelle für sich allein ist nach Ansicht des BGH noch keine Tatentdeckung. Hierzu müssen weitere Umstände hinzukommen, die nach allgemeiner kriminalistischer Erfahrung eine Steuerstraftat nahe legen. Somit können Sie in der Regel, auch wenn Sie vermuten, dass sich Ihre Kontaktdaten auf einer angekauften Steuer-CD aus der Schweiz befinden, noch wirksam Selbstanzeige erstatten. Sprechen Sie mit mir/uns daher unverzüglich, damit ich/wir Ihre gegenwärtige Situation analysieren kann/können.
Schließlich möchte ich darauf hinweisen, dass eine Selbstanzeige mit strafbefreiender Wirkung in besonders schweren Fällen einer Steuerhinterziehung ausgeschlossen (als weiterer Sperrgrund) bzw. ausdrücklich an die Zahlung eines Strafzuschlags gebunden ist. Ob und in welchem Umfang in Ihrem Fall ein besonders schwerer Fall einer Steuerhinterziehung vorliegt, kläre ich gerne in einem persönlichen Gespräch.

Mein Service für Sie

Die Selbstanzeige ist an keine Form gebunden. Dennoch rate ich Ihnen, eine solche nicht selbst abzugeben, etwa auf einem Blatt Papier mit handschriftlichen Ergänzungen. Im Zusammenhang mit der Erstattung einer Selbstanzeige gibt es eine Vielzahl von „Haken und Ösen“, insbesondere in Bezug auf die Prüfung des Inhalts einer solchen Selbstanzeige und damit die erforderlichen nachzuerklärenden Jahre.
Ich begleite Sie gerne in allen Belangen der Selbstanzeige und den Steuernacherklärungen. Sprechen Sie mich an, wenn Sie es mit der Steuerehrlichkeit, besonders was Auslandsgeldvermögen betrifft, in der Vergangenheit nicht so genau genommen haben oder wenn Sie etwas übersehen haben, was Ihnen jetzt aufgefallen ist. Sprechen Sie mich an, wenn Sie zu den Erben unversteuerter Vermögen gehören. Auch hier gilt mein Appell, die Steuermachenschaften des Erblassers nicht weiter fortzusetzen, sondern sich für die Steuerehrlichkeit zu entscheiden.
Ich prüfe im konkreten Fall die steuerliche und strafrechtliche Verjährung. In Fällen unversteuerter Auslandsvermögen berechne ich für Sie auch den voraussichtlichen nachzuzahlenden Betrag inklusive eines allfälligen Strafzuschlags und der anfallenden Hinterziehungszinsen. Damit wissen Sie, wie hoch Ihre Zahlungspflichten sind und ob Sie diese auch erfüllen können. Denn Voraussetzung für die Erlangung von Straffreiheit mit einer Selbstanzeige ist die fristgemäße Zahlung der nachträglich fälligen Steuern auf die bislang hinterzogenen Einkünfte mit den Hinterziehungszinsen.
Wenn es eilt und der Eintritt einer der oben genannten Ausschlusstatbestände droht (etwa weil eine turnusmäßige Betriebsprüfung zu erwarten ist) oder der oben genannte Meldestichtag bereits verstrichen ist, muss zunächst eine Selbstanzeige mit geschätzten Einkünften eingereicht werden. Im Fall des Ausschlusstatbestands „Betriebsprüfung“ gilt dies noch bevor sich der Betriebsprüfer ankündigt. Sprechen Sie mit mir. Denn Schätzungen über Ihre hinterzogenen steuerpflichtigen Einnahmen müssen Sie exakt vornehmen. Dabei gilt die Devise: Lieber zu hoch als zu niedrig schätzen!

Ich denke dass sie anhand der obigen Ausführungen deutlich erkennen können dass es sehr viele konkrete Punkte zu beachten gibt um eine Steuerselbstanzeige erfolgreich abzuwickeln.

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